Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht in München ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Münchener Anwaltverein

Rechtsmittel einlegen - Berufung, Beschwerde, Revision

Ein Gerichtsurteil muss nicht einfach hingenommen und akzeptiert werden, insbesondere wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Urteils haben. Ihnen stehen Möglichkeiten offen gegen ein Urteil vorzugehen.

 

Basierend auf meinen Erfahrungen im Strafrecht und beim Einlegen von Rechtsmitteln habe ich Ihnen hier ein paar allgemeine Informationen zusammengestellt. Diese sollen Ihnen helfen zu entscheiden, ob es sinnvoll ist gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen - letztendlich sollten Sie diese Entscheidung aber genauestens mit mir als Ihrer Rechtsanwältin besprechen.

 

Durch das Einlegen von Rechtsmitteln wird eine gerichtliche Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, zur Nachprüfung vor ein Gericht höherer Ordnung gebracht.

 

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Revision, Berufung, Beschwerde - wo liegt der Unterschied?

Gerade Revision und Berufung werden umgangssprachlich oft gleichbedeutend benutzt. Dass zwischen den beiden Begriffen ein erheblicher Unterschied besteht, wird oft übersehen oder ist gar nicht erst bekannt. Doch welche Unterschiede bestehen nun?

 

 

Revision

 

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandgerichts - wenn also die erste Verhandlung vor diesen Gerichten stattfand - ist grundsätzlich nur die Revision zulässig. Bei einer Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft - sie ist aber nicht immer möglich!

 

Die Revision ist innerhalb einer Woche nach der Verkündigung des Urteils einzulegen (bzw., wenn das Urteil in Abwesenheit des Angeschuldigten verkündet wurde, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Urteils). Die Revision muss begründet werden und kann nur schriftlich durch einen Rechtsanwalt, oder zu Protokoll der Geschäftsstelle - also dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt wird - begründet werden.

 

 

Berufung

 

Gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts ist die Berufung zum Landgericht oder die Sprungrevision (da die nächsthöhere Instanz, das Landgericht, übersprungen wird) zum Oberlandesgericht das zulässige Rechtsmittel.

 

Anders als bei der Revision wird bei der Berufung eine neue Tatsacheninstanz eröffnet - es wird also eine erneute Verhandlung eröffnet und die Beweise erneut aufgenommen.

 

Gegen das Urteil der Berufungsverhandlung des Landgerichts kann die Revision zum Oberlandgericht eingelegt werden.

 

 

Beschwerde

 

Gegen andere gerichtliche Entscheidungen gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde. Hier unterscheidet man zwischen der einfachen und unbefristeten Beschwerde und der sofortigen Beschwerde. Welches nun das richtige Rechtsmittel ist, kann nur ein Rechtsanwalt entscheiden.

 

Die wohl bekannteste Beschwerde ist die Haftbeschwerde, nicht zu verwechseln mit der mündlichen Haftprüfung, welche im Falle der vollzogenen Untersuchungshaft zulässiges Rechtsmittel ist. Es bedarf immer einer Abwägung, welches das erfolgversprechende Rechtsmittel ist.

 

Rechtsanwältin für Berufung, Beschwerde, Revision in München

Sollten Sie Rechtsmittel gegen ein Urteil in einem Strafverfahren einlegen wollen, dann ist eine umfassende Beratung im Vorfeld sicher sinnvoll. Sie können mit jederzeit unter der oben angegebenen Telefonnummer erreichen. Ich stehe Ihnen auch gerne für eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei in München im Stadtteil Schwabing-West zur Verfügung.

 

Kontakt

Aglaia C. Muth

Fachanwältin für Strafrecht

 

Isabellastraße 33

80796 München

 

Tel: 089 / 39 25 97

Fax: 089 / 39 25 91

 

E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de

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