Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht in München ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Münchener Anwaltverein

Untersuchungshaft, Haftbefehl, Haftprüfung, Haftbeschwerde

Im Laufe eines Ermittlungsverfahrens ist die Untersuchungshaft (umgangssprachlich U-Haft) die einschneidendste Maßnahme gegen den Beschuldigten. Darum unterliegt die Anordnung einer Untersuchungshaft auch strengen Vorschriften und Regelungen.

 

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Wann darf eine Untersuchungshaft angeordnet werden?

Die Untersuchungshaft darf nur durch einen schriftlichen Haftbefehl eines Richters angeordnet werden. Weiterhin darf sie nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund besteht. Mögliche Haftgründe wären Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Die Untersuchungshaft muss allerdings verhältnismäßig sein, so darf sie beispielsweise nicht die Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigen.

 

Die Untersuchungshaft wird vom beschuldigten als „Sonderopfer für die Allgemeinheit" verlangt. Dies bedeutet beispielsweise, dass, sollten die Ermittlungen die Unschuld des Beschuldigten ergeben, ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht.

 

Seit Anfang 2010 ist es zwingend vorgeschrieben, dass der Beschuldigte von einem Rechtsanwalt vertreten wird. Sollte der Beschuldigte keinen Rechtsanwalt haben, wird ihm vom Richter ein Pflichtverteidiger beigeordnet.

 

Kann man gegen eine Untersuchungshaft vorgehen?

Der den Beschuldigten vertretende Rechtsanwalt oder Verteidiger muss stets darauf achten, dass die Untersuchungshaft nur in streng begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden darf. Deshalb muss der beauftragte Rechtsanwalt in jedem Stadium des Verfahrens darauf hinarbeiten, dass der Haftbefehl aufgehoben oder, in geeigneten Fällen, unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wird.

 

Um dies zu erreichen gibt es zwei Rechtsbehelfe. Zum einen kann der Rechtsanwalt einen Termin zur mündlichen Haftprüfung beantragen, zum anderen besteht die Möglichkeit der Haftbeschwerde.

  • Mündliche Haftprüfung: Bei der mündlichen Haftprüfung kommen der Richter, der Beschuldigte und dessen Rechtsanwalt zu einer mündlichen Verhandlung zusammen. Dabei können Tatsachen vorgetragen werden, die zur Aussetzung oder Aufhebung des Haftbefehls führen können.
  • Haftbeschwerde: Die Haftbeschwerde erreicht, dass die Zulässigkeit, Begründetheit und Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls im schriftlichen Verfahren begründet werden. Eine Haftbeschwerde sollte stets durch einen erfahrenen Rechtsanwalt begründet werden - so ist gewährleistet, dass das überprüfende Gericht ausreichend über die gegen den Haftbefehl sprechenden Gründe informiert wird.

 

Wenn ein Beschuldigter in Untersuchungshaft ist, gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten, die der Verteidiger ergreifen muss, um die Untersuchungshaft so erträglich wie möglich zu machen - dazu zählen u.a. auch Besuchserlaubnisse für Angehörige und Freunde zu beantragen, damit diese den in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten besuchen können.

 

Sprechen Sie mit mir, wenn Sie, ein Angehöriger oder Freund in Untersuchungshaft sitzt. Ich verfüge über weitreichende und langjährige Erfahrungen aus über 20 Jahren Tätigkeit in der Strafverteidigung, und kann ihnen bestmöglich beistehen und Ihre Interessen vertreten.

 

Neben der Möglichkeit einer telefonischen Beratung stehe ich Ihnen auch gerne für eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei im Münchener Stadtteil Schwabing zur Verfügung.

 

Kontakt

Aglaia C. Muth

Fachanwältin für Strafrecht

 

Isabellastraße 33

80796 München

 

Tel: 089 / 39 25 97

Fax: 089 / 39 25 91

 

E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de

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