Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht in München ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Münchener Anwaltverein

Jugendstrafrecht - einer meiner Schwerpunkte

Das Jugendstrafrecht wird auch als Sonderstrafrecht für Jugendliche (14-18 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre) bezeichnet. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt auf der Rechtsfolgenseite und dem Ablauf des Strafverfahrens das Straftaten junger Menschen beurteilt werden.

 

Hierbei wird zum einen berücksichtigt, dass es sich bei Jugendkriminalität häufig um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt; zum anderen wird aber auch berücksichtigt, dass sich die jungen Täter noch in der Entwicklung befindenden.

 

Häufig werde Straftaten aus Neugier und Experimentierfreudigkeit begangen. Dies erklärt auch, dass eine Vielzahl meiner Jugendstrafverfahren Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen.

 

Auch bei der Verteidigung Jugendstrafe Sachen gilt die Unschuldsvermutung, so dass ich auch hier darauf achte, dass eine Straftat nach den Regeln der Strafprozessordnung nachgewiesen wird.

 

Daher ist es ratsam, auch bei Jugendstrafverfahren einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen - sie sollten schon bei einer polizeilichen Vorladung einen Verteidiger kontaktieren. Nehmen sie Kontakt zu mir auf und erkundigen sie sich über ihre Rechte.

 

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Wann wird das Jugendstrafrecht angewandt?

Bei Jugendlichen ab 14 Jahren bis einschließlich 17 Jahren wird das Jugendstrafrecht immer angewandt - es zählt dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tat.

 

Ab einschließlich 18 Jahren bis 20 Jahren gilt ein Mensch als Heranwachsender. Zahlreiche Normen des JGG - aber nicht alle - sind nach §§ 105 JGG ff. auch auf Heranwachsende anzuwenden. Dabei wird versucht den Reifezustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu beurteilen, um zu entscheiden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. In der Praxis wird für diese Altersgruppe häufig noch das Jugendstrafrecht angewendet.

 

Das JGG beinhaltet auch eine Sonderregelung für Taten, die vom Täter in verschiedenen Altersstufen durchgeführt worden sind. Sind diese gleichzeitig abzuurteilen, werden sie entweder gesamt dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenenstrafrecht nach geahndet. Es ist also nicht zulässig, einer der Taten als Jugendstrafe und die andere Tat als Freiheitsstrafe zu ahnden, da Jugend- und Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber als nicht miteinander kompatible oder kombinierbare Strafübel bestimmt worden sind.

 

Welche Sanktionen muss man im Jugendstrafrecht befürchten?

Das Jugendstrafrecht kennt drei verschiedene Sanktionsarten, nämlich Erziehungsmaßregeln, den Jugendarrest und die Jugendstrafe.

 

Die Sanktionen im Jugendstrafrecht sind weit gefächert. Das Gesetz unterscheidet die Erziehungsmaßregeln, den Jugendarrest und die Jugendstrafe.

In der konkreten Verteidigungssituation achte ich darauf, dass die Sanktion Hilfe und Unterstützung bietet. Ich achte auch darauf, dass Schule und Ausbildung nicht unter der Sanktion leiden. Meine langjährige Erfahrung hat mir gezeigt, dass sich gerade im Jugendstrafverfahren die Kommunikation mit Richtern und Staatsanwälten positiv auf das Ergebnis auswirken.

Ebenso führen geeignete Maßnahmen, die schon vor einer Hauptverhandlung in die Wege geleitet werden zu einer milderen Verurteilung. Nehmen sie deshalb schon frühzeitig Kontakt zu mir auf, damit wir die Vielfalt einer konstruktiven Verteidigung nutzen können.

 

Sanktionsmaßnahmen des Jugendstrafrechts genauer erklärt:

  • Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Sanktionsform, sie sollen hauptsächlich einen erzieherischen Charakter haben - quasi ein Denkzettel. Erziehungsmaßregeln sind zum Beispiel Arbeitsweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Teilnahme an einer Drogentherapie, Teilnahme an einem Anti-Aggressivitäts-Training, und viele mehr.
  • Die Jugendstrafe ist die härteste Sanktion des Jugendstrafrechts. Angewendet wird sie nur als letztes Mittel, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (z.B. bei schädlichen Neigungen). Bei Jugendlichen kann eine Jugendstrafe für Vergehen zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen, bei einem Verbrechen sind es bis zu 10 Jahre. Für Heranwachsende liegt die Obergrenze sowohl für Vergehen als auch für Verbrechen bei 10 Jahren. Letztlich hängt die Strafdauer von der erzieherischen Notwendigkeit und der Täterpersönlichkeit ab.
  • Der Jugendarrest ist zwischen den beiden anderen Rechtsfolgen angesiedelt. Er ist unterteilt in drei verschiedene Modalitäten, den Freizeitarrest, Kurzarrest und Dauerarrest.
    • Der Freizeitarrest erstreckt sich auf die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen - in der Regel das Wochenende. Er wird auf eine oder zwei Freizeiten bemessen.
    • Der Kurzarrest wird statt Freizeitarrest verhängt, wenn es aus Erziehungsgründen zweckmäßig ist, und Ausbildung oder Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt werden. Dabei entsprechen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit.
    • Der Dauerarrest ist schließlich nach vollen Tagen zu bemessen und erstreckt sich von mindestens einer Woche auf höchstens vier Wochen.

Sprechen Sie mich an, sollte Ihr Sohn / Ihre Tochter einer Straftat bezichtigt werden. Sie können mich in dringenden Fällen jederzeit unter der oben angegebenen Telefonnummer anrufen. Ausführliche Beratungsgespräche kann ich mit Ihnen in meiner Anwaltskanzlei in München-Schwabing durchführen.

 

Kontakt

Aglaia C. Muth

Fachanwältin für Strafrecht

 

Isabellastraße 33

80796 München

 

Tel: 089 / 39 25 97

Fax: 089 / 39 25 91

 

E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de

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