Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht in München ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Münchener Anwaltverein

Verteidigung bei Anklage wegen Nötigung

Nötigung ist ein Straftatbestand, das geschützte Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.

 

Wann liegt der Straftatbestand der Nötigung vor?

In § 240 StGB ist die Nötigung gesetzlich normiert. In Absatz 1 wird die Tathandlung in verkürzter Weise beschrieben: „Wer einen Menschen rechtswidrig [...] zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Die Rechtswidrigkeit der Nötigung muss gesondert festgestellt werden. In Absatz 2 wird bestimmt, unter welchen Umständen die Nötigung rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist die Tat, wenn das Druckmittel der Nötigung - Anwendung von Gewalt oder Androhung eines Übels - als verwerflich anzusehen ist.

 

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Hintergrund ist, dass das Drohen mit einem empfindlichen Übel grundsätzlich auch sozialadäquat sein kann - sich also in der üblichen, geschichtlich entwickelten Ordnung bewegt. Droht beispielsweise ein Gläubiger mit rechtlichen Schritten, sollten seine finanziellen Forderungen nicht erfüllt werden, so erfüllt dies zwar den Tatbestand der Nötigung, ist aber als sozialadäquat zu verstehen und somit nicht rechtswidrig.

 

Ein Verstoß gegen den Strafbestand der Nötigung kann in den unterschiedlichsten Lebenslagen vorkommen. Mit am häufigsten ist wohl die Nötigung im Straßenverkehr, hier wird oft aus Unachtsamkeit die Straftat der Nötigung begangen.

 

Auch bei sogenannten Sitzblockaden handelt es sich um Nötigung, sie wird hier zur Erreichung altruistischer, also uneigennütziger Ziele eingesetzt.

 

Beratung und juristische Vertretung beim Vorwurf der Nötigung - Aglaia C. Muth in München.

Der Straftatbestand der Nötigung ist ein komplexer Sachverhalt. Ich berate Sie, wenn Sie unter dem Verdacht der Nötigung stehen und vertrete Ihre rechte vor Gericht.

 

Im Falle, dass Sie der Nötigung bezichtigt sind, sollten Sie sich von einem erfahrenen Spezialisten für diesen Sachverhalt vertreten lassen! Ich stehe Ihnen gerne telefonisch (Telefonnummer oben) oder persönlich - in meiner Kanzlei in München-Schwabing - für weitere Informationen zur Verfügung.

 

Kontakt

Aglaia C. Muth

Fachanwältin für Strafrecht

 

Isabellastraße 33

80796 München

 

Tel: 089 / 39 25 97

Fax: 089 / 39 25 91

 

E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de

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