Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht in München ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Münchener Anwaltverein

Verteidigung bei Eigentumsdelikten wie Diebstahl, Raub oder Sachbeschädigung

Jedes Kind lernt irgendwann den Grundsatz „Du sollst nicht stehlen“, und auch im Grundgesetz ist der Schutz des Eigentums verankert. Geschützt wird das Eigentum zunächst durch die Tatbestände des Diebstahls oder Raubs, und der Sachbeschädigung.

 

Diebstahl oder Raub - was ist der Unterschied?

Wer eine fremde, bewegliche Sache, also etwas das einem anderen gehört, wegnimmt um sie sich selbst oder jemand Drittem rechtswidrig zuzueignen, mach sich nach § 242 StGB wegen Diebstahls strafbar. Durch diese Vorschrift wird das Eigentum vor der Wegnahme geschützt.

 

Allerdings ist nach dieser Vorschrift das Stehlen von elektrischem Strom nicht strafbar, da dieser keine Sache im eigentlichen Sinne ist. Ebenso ist das unbefugte Benutzen eines Autos (wenn es anschließend zurückgebracht wird) nicht strafbar. So musste der Gesetzgeber 1953 auf diese Lücken reagieren, und auch der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs und die Entziehung elektrischer Energie wurden strafbar.

 

Wird beim Tatvorgang Gewalt gegen Leib oder Leben angedroht oder angewandt, spricht man nicht mehr von Diebstahl, sondern von Raub, normiert in § 249 StGB.

 

Bei der Straftat der Sachbeschädigung nach § 303 StGB wird die Sache nicht entwendet, aber beschädigt oder zerstört. Sachbeschädigung ist auch, wenn das Erscheinungsbild einer Sache erheblich und längerfristig verändert wird - beispielsweise durch Graffiti.

 

Sowohl bei Diebstahl, Raub und Sachbeschädigung ist auch der Versuch strafbar.

 

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Wie unterscheidet sich das Strafmaß bei Diebstahl und Raub?

Der oben genannte Grundsatz „Du sollst nicht stehlen“ erscheint recht einfach, doch es gibt zahlreiche Motivationen, gegen diesen zu verstoßen. Als Rechtsanwältin werde ich mit Tätern aus allen Altersgruppen und Gesellschaftsschichten konfrontiert. Die Beweggründe reichen von der Befriedigung der Grundbedürfnisse (also Essen, Kleidung, etc), über den Wunsch nach Reichtum oder Prestigeobjekten, der Befriedigung einer Sucht (sogenannte Beschaffungskriminalität), bis hin zum zwanghaften Stehlen, der sogenannten Kleptomanie. Die Motivation bestimmt oft die Verteidigungsstrategie, die ich als Ihr Rechtsanwalt in Ihrem individuellen Fall entwickle.

 

Natürlich stellt sich die Frage der zu erwartenden Höhe der Strafe. Dabei ist wichtig, welcher Tatbestand genau besteht, welche Unterschiede vom Gesetzgeber bei Eigentumsdelikten gemacht werden.

  • Der Grundtatbestand des Diebstahls wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.
    • Eine Unterart des Diebstahls ist die Unterschlagung. Dabei befindet sich die Sache zunächst in Gewahrsam des Täters - beispielsweise bei einem geliehenen Buch. Erst wenn das Buch nicht zurückgegeben wird, ist der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt.
    • Einer der klassischen Fälle der Strafrechtspraxis ist die Fundunterschlagung. Beispielsweise wird eine Geldbörse gefunden und kein Versuch unternommen, diese dem Eigentümer zurückzubringen (persönlich oder über ein Fundbüro), so handelt es sich um Fundunterschlagung.
  • Ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall wird nicht mehr mit einer Geldstrafe geahndet, sondern mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren. Beispiele für den Tatbestand eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall werden unter § 243 StGB genannt.
  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl werden mit noch höheren Freiheitsstrafen geahndet.

 

Wann wird Diebstahl verfolgt, wann nicht?

Diebstahl in allen Varianten wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Auch der Versuch ist strafbar. Es gibt aber zwei Ausnahmen. Diebstahl oder Unterschlagung innerhalb der Familie oder einer häuslichen Gemeinschaft kann nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden.

 

Ebenso wird der Diebstahl geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt. Besteht allerdings besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, sodass ein Einschreiten von Amts wegen für geboten gehalten wird, schreitet die Strafverfolgungsbehörde auch ohne Antrag ein.

 

Juristische Vertretung bei Eigentumsdelikten - Rechtsanwältin Aglaia C. Muth in München

Ich verfüge über mehr als 20 Jahre Erfahrung im Bereich des Strafrechts. Diese Erfahrung kann ich für Sie einbringen, sollten Sie des Diebstahls oder eines anderen Eigentumsdeliktes bezichtigt sein. Sprechen Sie mich an - ich beantworte erste Fragen gerne telefonisch und stehe Ihnen auch in meiner Kanzlei in München-Schwabing für persönliche Beratungen zur Verfügung.

 

Kontakt

Aglaia C. Muth

Fachanwältin für Strafrecht

 

Isabellastraße 33

80796 München

 

Tel: 089 / 39 25 97

Fax: 089 / 39 25 91

 

E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de

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