Nebenklage / Opferschutz
Jeder Strafprozess hat sich um Gerechtigkeit zu bemühen.
Als Opfer einer Straftat haben Sie das Recht sich jederzeit anwaltlich vertreten und begleiten zu lassen. Darüber hinaus haben sie bei vielen Straftaten das Recht, vor Gericht als Nebenkläger aufzutreten. Ob Sie zur Nebenklage berechtigt sind, können wir jederzeit in einem persönlichen Gespräch klären. Dabei erfahren Sie auch, welche Vorteile Ihnen eine kompetente, anwaltliche Beratung für die Wahrung Ihrer Interessen bringt. Als Ihre Antwältin (sogenannte Opferanwältin) schütze und vertrete ich Ihre Interessen und informiere Sie zeitnah über den Fortgang des Verfahrens.
Bei den folgenden Delikten und Straftaten haben Sie als Opfer das Recht sich als Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen:
- Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen nach (§ 174 StGG)
- Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen nach (§ 174a StGB)
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung nach (§ 174b StGB)
- Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses nach (§ 174c StGB)
- Sexueller Missbrauch von Kindern nach (§ 176 StGB)
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern nach (§ 176a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach (§ 176b StGB)
- Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung nach (§ 177 StGB)
- Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge nach (§ 178 StGB)
- Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen nach (§ 179 StGB)
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger nach (§ 180 StGB)
- Ausbeutung von Prostituierten nach (§ 180a StGB)
- Zuhälterei nach (§ 181a StGB)
- Sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach (§ 182 StGB)
- Versuchter Totschlag nach § 212 StGB und versuchter Mord nach § 211 StGB
- Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung im Amt
- Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung oder Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (nach §§ 185, 186, 187, 188 und 189 StGB)
- Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, Menschenhandel anderer Motivationen, Verschleppung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub oder anderweitige Freiheitsberaubung
Darüber hinaus sind Sie nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes zur Nebenklage berechtigt. Auch als naher Angehöriger oder nahe Angehörige einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person (wenn Sie also selbst nicht Opfer der Straftat sind) können Sie sich als Nebenkläger dem Verfahren anschließen.
Kontakt
Aglaia C. Muth
Fachanwältin für Strafrecht
Isabellastraße 33
80796 München
Tel: 089 / 39 25 97
Fax: 089 / 39 25 91
E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de