Aglaia C. Muth - Fachanwältin für Strafrecht in München ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Münchener Anwaltverein

Pflichtverteidigung

Zu meinen Tätigkeiten als Fachanwältin für Strafrecht gehören auch Pflichtverteidigungen. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Pflichtverteidiger.

 

Als Vorabinformation: Sollten Sie einen Pflichtverteidiger benötigen, finden Sie hier einige grundlegende Informationen zur Pflichtverteidigung.

 

Wann brauche ich einen Pflichtverteidiger?

Das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normierte Recht auf ein faires Verfahren beinhaltet auch das Recht auf Verteidigung. Hier wird auch vorgeschrieben, dass der Angeklagte, wenn er mittellos ist und wenn es geboten ist, einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt - ein Pflichtverteidiger muss also unabhängig von Einkommen oder Vermögen des Beschuldigten bestellt werden.

 

In der Strafprozessordnung ist die Pflichtverteidigung über das Institut der notwendigen Verteidigung geregelt, der Katalog der Fälle in welchen ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss ist in § 140 Abs. 1 StPO geregelt.

 

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Ein Pflichtverteidiger muss bestellt werden:

  • Hauptverhandlung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht: Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder Oberlandgericht statt, ist ein Verteidiger notwendig.
  • Verdacht auf Verbrechen: Wird dem Angeschuldigten ein Verbrechen (Definition nach § 12 Abs. 1 StGB, eine rechtswidrige Tat die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird) zur Last gelegt, ist ebenfalls ein Pflichtverteidiger notwendig.
  • Drohendes Berufsverbot: Kann das Verfahren zum Berufsverbot (§§ 70 ff. StGB) führen, ist ebenfalls eine Verteidigung notwendig.
  • Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage: Neben dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO bestimmt die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, dass ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss, wenn dies auf Grund der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage geboten scheint. Ebenso muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn sich der Beschuldigte offensichtlich nicht selbst verteidigen kann.

 

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers muss der Beschuldigte angehört werden - es muss Ihnen als Beschuldigter also die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Pflichtverteidiger Ihrer Wahl zu benennen. Wenn ich für Sie als Pflichtverteidiger tätig werden soll, sprechen Sie mit mir. Meine Kontaktinformationen finden Sie unter „Kontakt“.

 

Kontakt

Aglaia C. Muth

Fachanwältin für Strafrecht

 

Isabellastraße 33

80796 München

 

Tel: 089 / 39 25 97

Fax: 089 / 39 25 91

 

E-Mail: rain-aglaia.muth@t-online.de

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