Das Jugendstrafrecht wird auch als Sonderstrafrecht für Jugendliche (14-18 Jahre) und Heranwachsende (18-21 Jahre) bezeichnet. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt auf der Rechtsfolgenseite und dem Ablauf des Strafverfahrens das Straftaten junger Menschen beurteilt werden.
Hierbei wird zum einen berücksichtigt, dass es sich bei Jugendkriminalität häufig um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt; zum anderen wird aber auch berücksichtigt, dass sich die jungen Täter noch in der Entwicklung befindenden.
Häufig werde Straftaten aus Neugier und Experimentierfreudigkeit begangen. Dies erklärt auch, dass eine Vielzahl meiner Jugendstrafverfahren Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffen.
Auch bei der Verteidigung Jugendstrafe Sachen gilt die Unschuldsvermutung, so dass ich auch hier darauf achte, dass eine Straftat nach den Regeln der Strafprozessordnung nachgewiesen wird.
Daher ist es ratsam, auch bei Jugendstrafverfahren einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen - sie sollten schon bei einer polizeilichen Vorladung einen Verteidiger kontaktieren. Nehmen sie Kontakt zu mir auf und erkundigen sie sich über ihre Rechte.
Bei Jugendlichen ab 14 Jahren bis einschließlich 17 Jahren wird das Jugendstrafrecht immer angewandt - es zählt dabei das Alter zum Zeitpunkt der Tat.
Ab einschließlich 18 Jahren bis 20 Jahren gilt ein Mensch als Heranwachsender. Zahlreiche Normen des JGG - aber nicht alle - sind nach §§ 105 JGG ff. auch auf Heranwachsende anzuwenden. Dabei wird versucht den Reifezustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu beurteilen, um zu entscheiden, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. In der Praxis wird für diese Altersgruppe häufig noch das Jugendstrafrecht angewendet.
Das JGG beinhaltet auch eine Sonderregelung für Taten, die vom Täter in verschiedenen Altersstufen durchgeführt worden sind. Sind diese gleichzeitig abzuurteilen, werden sie entweder gesamt dem Jugendstrafrecht oder dem Erwachsenenstrafrecht nach geahndet. Es ist also nicht zulässig, einer der Taten als Jugendstrafe und die andere Tat als Freiheitsstrafe zu ahnden, da Jugend- und Freiheitsstrafe vom Gesetzgeber als nicht miteinander kompatible oder kombinierbare Strafübel bestimmt worden sind.
Das Jugendstrafrecht kennt drei verschiedene Sanktionsarten, nämlich Erziehungsmaßregeln, den Jugendarrest und die Jugendstrafe.
Die Sanktionen im Jugendstrafrecht sind weit gefächert. Das Gesetz unterscheidet die Erziehungsmaßregeln, den Jugendarrest und die Jugendstrafe.
In der konkreten Verteidigungssituation achte ich darauf, dass die Sanktion Hilfe und Unterstützung bietet. Ich achte auch darauf, dass Schule und Ausbildung nicht unter der Sanktion leiden. Meine langjährige Erfahrung hat mir gezeigt, dass sich gerade im Jugendstrafverfahren die Kommunikation mit Richtern und Staatsanwälten positiv auf das Ergebnis auswirken.
Ebenso führen geeignete Maßnahmen, die schon vor einer Hauptverhandlung in die Wege geleitet werden zu einer milderen Verurteilung. Nehmen sie deshalb schon frühzeitig Kontakt zu mir auf, damit wir die Vielfalt einer konstruktiven Verteidigung nutzen können.
Sanktionsmaßnahmen des Jugendstrafrechts genauer erklärt:
Sprechen Sie mich an, sollte Ihr Sohn / Ihre Tochter einer Straftat bezichtigt werden. Sie können mich in dringenden Fällen jederzeit unter der oben angegebenen Telefonnummer anrufen. Ausführliche Beratungsgespräche kann ich mit Ihnen in meiner Anwaltskanzlei in München-Schwabing durchführen.
Aglaia C. Muth
Fachanwältin für Strafrecht
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