Der Straftatbestand der Sachbeschädigung ist im 27. Abschnitt des „Besonderen Teils“ des Strafgesetzbuches geregelt (§§ 303 - 305a). Die Geschützten Tatobjekte sind zum einen Sachen, zum anderen auch eigentumsähnliche Nutzungsrechte.
Speziell fremdes Eigentum wird in §§ 303, 305 (Zerstörung von Bauwerken), 305a Abs. 1 Nr. 1 (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) normiert - als Zerstörung ist hier gemeint, dass die Sache nicht mehr bestimmungsgemäß gebraucht werden kann. Seit dem Jahr 2005 ist auch das „nicht nur unerhebliche und nicht jur vorübergehende“ Verändern von Sachen strafbar. Damit wurde eine Gesetzeslücke geschlossen, die zum Beispiel Graffiti-Sprayer bisher ausnützen konnten.
Die anderen Normen des 27. Abschnitts behandeln weiterhin die Verletzung eigentumsähnlicher Nutzungsrechte:
Bei Sachbeschädigung ist auch der Versuch strafbar.
Ich besitze Erfahrung in der Strafverteidigung aus über 20 Jahren und bin Fachanwältin für Strafrecht. Lassen Sie sich von mir beraten, wenn Sie der Sachbeschädigung bezichtigt werden. Sie können mich jederzeit unter der oben angegebenen Telefonnummer anrufen. Für ein persönliche Beratung in meiner Anwaltskanzlei in München-Schwabing bitte ich um vorherige telefonische Terminabsprache.
Aglaia C. Muth
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